| AGB |
Allgemeine
Auftrags - und Geschäftsbedingungen ( "AGB" )
der go-basel Unternehmensberatungsgesellschaft mbH (
kurz auch "go-basel GmbH" )
Die
nachfolgenden "Allgemeinen Auftrags- und Geschäftsbedingungen" (
nachfolgend kurz "AGB" ) gelten für Verträge der Gesellschaft mit
ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich
vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Soweit Verträge oder
Vertragsbestandteile von go-basel GmbH in einzelnen Punkten den AGB
widersprechen sollten, gehen individuelle Vereinbarungen den betreffenden AGB
vor.
1. Umfang und Ausführung des Auftrages
(1) Für den Umfang der von go-basel GmbH zu erbringenden Leistungen ist der
im Einzelfall abzuschließende Auftrag maßgebend.
(2) Wesentliche Vertragsgrundlage und Voraussetzung für die Qualität der
Auftragserbringung ist eine möglichst umfassende Information von go-basel GmbH
durch den Auftraggeber zur finanziellen, geschäftlichen, organisatorischen, und
wettbewerblichen Situation seines Unternehmens. Unbeschadet etwaiger
Sonderabsprachen wird der Auftraggeber daher nach Maßgabe nachfolgender Regeln
bei der Auftragsdurchführung mitwirken.
(3) go-basel GmbH wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere
Zahlenangaben sowie Angaben zu den wirtschaftlichen und rechtlichen
Verhältnissen, als richtig zu Grunde legen. Soweit go-basel GmbH
Unrichtigkeiten oder nicht plausibel erscheinende Angaben feststellt, wird sie
hierauf hinweisen.
(4) Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit und Richtigkeit der vom Auftraggeber
übergebenen Unterlagen und Auswertungen ist nicht Gegenstand des an go-basel
erteilten Auftrages, es sei denn, eine Prüfung dieser Unterlagen ist besonders
vertraglich vereinbart und unter Beachtung gesetzlicher Regelungen (insb.
Rechtsberatungsgesetz und Steuerberatungsgesetz ) auch zulässig.
2. Mitwirkung des
Auftraggebers
(1) Die von go-basel GmbH zur Auftragsdurchführung benötigten Unterlagen,
Auswertungen und Informationen wird der Auftraggeber möglichst vollständig und
kurzfristig sowie zutreffend übergeben bzw. erteilen. Fragen zum Wettbewerb und
den Geschäftspartnern wird der Auftraggeber nach diesen Grundsätzen ebenfalls
beantworten, soweit die hierzu erforderlichen Informationen ihm bekannt sind.
Generell beschränken sich Anfragen von go-basel GmbH auf diejenigen Fragen, die
zur Auftragsdurchführung notwendig sind.
(2) Die Informationspflicht des Auftraggebers beinhaltet auch alle Umstände,
Erkenntnisse und Tatsachen, die ihm bekannt sind. Er wird diese Informationen
auch ungefragt an go-basel GmbH weiterleiten.
(3) go-basel GmbH wird den Auftraggeber auch während der Auftragsdurchführung
mit Zwischenauswertungen informieren. Der Auftraggeber wird diese Auswertungen
prüfen und evtl. Unrichtigkeiten richtig stellen bzw. von ihm gewünschte
Ergänzungen mitteilen.
(4) Soweit Jahresabschlüsse in die Ausarbeitungen von go-basel GmbH einbezogen
werden sollen, wird der Auftraggeber testierte bzw. bei prüfungspflichtigen
Unternehmen mit einem Prüfungsvermerk versehene Jahresabschlüsse an go-basel
übergeben.
3. Verschwiegenheitspflicht
(1) go-basel GmbH ist nach Maßgabe der Gesetze und nach genereller
vertraglicher Vereinbarung verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihr im
Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen,
Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber go-basel GmbH
schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Diese Verpflichtung besteht nach
dem Selbstverständnis des übernommenen Auftrages nicht gegenüber
ausdrücklichen Adressaten der Auswertung, z.B. Banken. Im Einzelvertrag werden
die Adressaten präzise festgelegt sowie ggf. Einschränkungen der
Informationsinhalte gegenüber einzelnen Adressaten.
Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung dieses
Vertragsverhältnisses fort.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch im gleichen Umfang für die
Mitarbeiter der go- basel GmbH. Die Geschäftsleitung hat sich von allen
Mitarbeitern berufliche Verschwiegenheitserklärungen erteilen zu lassen.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur
Wahrung berechtigter Interessen der go-basel GmbH erforderlich ist. go-basel
GmbH ist auch insoweit von der Verschwiegenheit entbunden, als sie nach den
Versicherungsbedingungen der von ihr abgeschlossenen
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung
verpflichtet ist.
4. Mitwirkung Dritter
(1) go-basel GmbH ist berechtigt, zur Auftragsdurchführung Mitarbeiter sowie
fachkundige Dritte heranzuziehen. In jedem Falle hat go- basel GmbH dafür zu
sorgen, dass die Regelungen zur Verschwiegenheitspflicht aus §3 dieser AGB auch
von dem Dritten beachtet werden und diese sich schriftlich zur Einhaltung
verpflichten.
5. Leistungsverzug, Leistungsverhinderung bzw. Unmöglichkeit der Leistung
(1) Leistungsverzug auf
Seiten der go-basel GmbH ist nur dann gegeben, wenn diese im Vertrag
festgehaltene Fristen überschreitet und wenn zudem diese Überschreitung durch
go-basel GmbH zu vertreten ist. Eine nicht von go-basel GmbH zu vertretende
Verzögerung liegt im Falle des unvorhergesehenen Ausfalls des für die
Auftragsdurchführung vorgesehenen bzw. mit dem Auftraggeber vereinbarten
Beraters oder Mitarbeiters vor. Ebenso ist ein nicht erschuldeter
Leistungsverzug im Falle des Vorliegens höherer Gewalt sowie anderer,
bei Vertragsabschluss von go-basel GmbH nicht vorhersehbarer Ereignisse vor,
welche die Leistung insgesamt oder zumindest die fristgerechte
Leistungserstellung unmöglich machen oder in nicht zumutbarer Weise erschweren.
Der höheren Gewalt stehen Streik oder ähnliche Umstände gleich, durch die
go-basel GmbH direkt oder indirekt an der (fristgerechten) Leistungserstellung
gehindert wird. Sämtliche Rechtfertigungsgründe gelten nicht, wenn diese durch
go-basel verursacht sind.
(2) Sind Leistungshindernisse vorübergehend, so ist go-basel GmbH berechtigt,
die Erfüllung der Leistung um die Dauer der Hinderung hinauszuschieben. Sollten
die Hinderungsgründe von Dauer, so wird go-basel GmbH aus den Vertragspflichten
frei.
6. Mängelbeseitigung
(1) Der Auftraggeber
hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. go- basel GmbH ist Gelegenheit
zur Nachbesserung zu geben. Beseitigt go-basel GmbH die geltend gemachten
Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt sie die
Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten von go-basel GmbH
nach Wahl die Mängel durch einen Dritten beseitigen lassen oder Herabsetzung
der Vergütung bzw. Rückgängigmachung dieses Vertrages verlangen.
(2) Offenbare Unrichtigkeiten wie Schreibfehler und Rechenfehler können von
go-basel GmbH jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige
Mängel darf go-basel GmbH Dritten gegenüber mit Zustimmung des Auftraggebers
richtig stellen. Eine besondere Zustimmung ist dann nicht erforderlich, wenn der
Richtigstellung berechtigte Interessen von go-basel GmbH den Interessen des
Auftraggebers vorgehen.
7.
Haftungsbeschränkungen und Versicherungsschutz
(1) Kommen Fehler in
der Auftragsdurchführung dadurch zustande, dass der Auftraggeber seinen
Mitwirkungspflichten nicht genügt, ist insoweit eine Haftung von go-basel GmbH
ausgeschlossen.
(2) Im übrigen haftet go-basel GmbH für Schäden bei einfacher Fahrlässigkeit
nur dann, wenn und soweit dieses Schäden auf Verletzung von Pflichten beruhen,
deren Erfüllung zum Erreichen des Vertragszwecks erforderlich ist. Eine Haftung
von go- basel GmbH für Verzugsschäden sowie bei Unmöglichkeit der Leistung
sowie aus positiver Vertragsverletzung ist nur dann gegeben, wenn und soweit
go-basel GmbH bzw. von ihr zu vertreten ihre Mitarbeiter oder zulässig
beauftragte Dritte vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
(3) Der Anspruch des Auftraggebers gegen go-basel GmbH auf Ersatz eines gemäß
den vorstehenden Absätzen fahrlässig verursachten Schadens wird auf 1.000.000
(i.W. eine Million) Euro begrenzt.
(4) Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, insbesondere die
Haftung auf einen geringeren als den in Absatz 3 benannten Betrag begrenzt
werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu
erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftrags- und
Geschäftsbedingungen bei Vertragsabschluss auszuhändigen ist.
(5) Soweit der Auftraggeber
eine höhere Versicherungssumme als 1 Mio. Euro vereinbart wird, so hat er dies
go-basel GmbH rechtzeitig vor dem endgültigen Vertragsabschluss mitzuteilen.
Die für die höhere Versicherungsleistung im Einzelfall fällige
Versicherungsprämie übernimmt der Auftraggeber in diesem Falle in voller Höhe
zusätzlich zum fälligen Beratungshonorar.
(6) Soweit ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht
einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er in drei Jahren von
dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, spätestens jedoch mit
Abschluss des Beratungsprojektes.
8. Rechnungsstellung und
Fälligkeit
(1) go-basel GmbH kann
für die erbrachten Leistungen bis zur Beendigung des Beratungsauftrages
angemessene Abschlagszahlungen verlangen. Höhe und Fälligkeit der
Abschlagszahlungen sind im Beratungsvertrag gesondert festzulegen. Basis für
das Beratungshonorar sowie hierauf fällige Abschlagszahlungen sind die
aufgewendete und nachgewiesene Arbeitszeit nach Stunden – bzw. Tagessätzen
für das vertraglich vereinbarte Beratungsprojekt. Nach den gleichen
Grundsätzen erfolgt auch die Abrechnung der nachgewiesenen Spesen und Auslagen
im Rahmen der Auftragsabwicklung. Die vertragsgemäß angeforderten Beträge
sind vom Auftraggeber innerhalb einer Frist von 10 Werktagen zu leisten, wobei
die Gutschrift auf dem Konto von go-basel GmbH maßgeblich ist.
(2) Kommt der Auftraggeber mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen in Verzug, so
ist go-basel GmbH berechtigt, die Arbeiten zum Beratungsprojekt einzustellen,
bis die Rückstände ausgeglichen sind. Die damit verbundenen zeitlichen
Verzögerungen gehen zu Lasten des Auftraggebers, insbesondere ist hierdurch
kein durch go-basel GmbH zu vertretender Leistungsverzug anzunehmen.
(3) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch von go-basel GmbH ist
nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
9. Allgemeines Recht,
Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Grundlage für die
vertraglichen Beziehungen ist grundsätzlich deutsches Recht, das neben den
individuellen Regelungen des Vertrages Geltung hat.
(2) Für sämtliche Leistungen von go-basel GmbH gilt Bergisch Gladbach (
Unternehmenssitz ) als Erfüllungsort. Gerichtsstand bei Rechtsstreitigkeiten
ist in allen Fällen Köln.
10. Vergütung bei
vorzeitiger Vertragsbeendigung
(1) Bei vorzeitiger
Vertragsbeendigung richtet sich der Vergütungsanspruch von go-basel GmbH nach
den gesetzlichen Vorschriften. Soweit mit den gesetzlichen Regelungen sowie
individuellen vertraglichen Regelungen und diesen AGB vereinbar steht go- basel
für bereits erbrachte Leistungen eine Vergütung in Höhe der nachgewiesenen,
bis dahin erbrachten Arbeitszeiten sowie der Ersatz von Entgelten aus
Fremdleistungen und schließlich ein Spesenersatz zu. Diese Regelung gilt auch
für den Fall, dass go-basel GmbH den Vertrag wegen fehlender Unterstützung
durch den Auftraggeber im Sinne von Absatz 5 dieser AGB abbricht.
11. Gewährleistungen
(1) Jede durch go-basel
GmbH vorgenommene Beurteilung bzw. Bewertung des Auftraggeber- Unternehmens
erfolgt unter Zugrundelegung vielfältiger, teilweise zukunftsbezogener
Annahmen. Dies beinhaltet generell auch bei höchstmöglicher angewendeter
Sorgfalt das Risiko einer Fehleinschätzung. Aus diesem Grunde übernimmt
go-basel GmbH keine Gewähr für den Eintritt eines bestimmten wirtschaftlichen
Ergebnisses.
(2) Soweit Gegenstand des Beratungsauftrages die Bewertung des Auftraggeber-
Unternehmens ist, übernimmt go- basel GmbH keine Gewähr dafür, das der
ermittelte Wert als Kaufpreis realisierbar ist. Es wird auch keine Gewähr
dafür übernommen, dass nicht ggf. unter bestimmten Konstellationen ein
Erwerber einen höheren als den von go- basel ermittelten Kaufpreis zahlen
würde.
(3) Bei Durchführung von Unternehmens-Ratings für bankinterne oder externe
Zwecke wird keine Gewähr für einen daraus folgenden wirtschaftlichen Vorteil
übernommen. Das Rating gibt die von go-basel bei realistischer Einschätzung
vorhandene Unternehmenssituation wider und beinhaltet ggf. Vorschläge für eine
Verbesserung des Ratings. go-basel GmbH ist generell bemüht, alle Maßnahmen
durch Vorlage von Vorschlägen an den Auftraggeber einzuleiten, die zu einer
Verbesserung des Ratings führen können. Soweit der Auftraggeber vor Abschluss
des Berichtes die Umsetzung von Vorschlägen wünscht, um mit dem Schlussbericht
eine bessere Einstufung zu erzielen, und hierdurch eine Verzögerung in der
Auftragsabwicklung entsteht, ist diese Verzögerung grundsätzlich dem
Auftraggeber zuzurechnen und liegt kein Leistungsverzug von go-basel GmbH vor.
Eine so verursachte Verzögerung der Leistungserstellung bzw. -fertigstellung
kann zudem zu einer Erhöhung des Vergütungsanspruchs führen. In diesem Falle
wird go- basel GmbH den Auftraggeber hierüber frühzeitig informieren und eine
Ergänzung des Auftrages einfordern.
(4) go-basel GmbH übernimmt keine Gewähr für die Verkäuflichkeit eines
Unternehmens auch für den Fall, dass go-basel GmbH zu einer positiven Bewertung
kommt.
12. Wirksamkeit bei
Teilnichtigkeit
Sollten einzelne
Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame
Bestimmung ist vielmehr durch eine wirksame Regelungen zu ersetzen, welche der
unwirksamen von ihrem erkennbaren wirtschaftlichen Gehalt her am nächsten
kommt.
13. Ergänzungen und
Änderungen dieser AGB
Ergänzungen und
Änderungen dieser AGB jeglicher Art bedürfen der Schriftform und Anerkennung
durch go-basel GmbH.